Ein Reisebüro in der Hamburger Innenstadt verkauft seit zwölf Jahren Pauschalreisen über die eigene Website. Online-Buchung, Bezahlung, Reisebestätigung im Postfach. Seit dem 29. Juni 2025 fällt genau dieser Vorgang unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die Inhaberin weiß davon nichts, die zuständige Marktüberwachungsbehörde des Landes schon.
Viele kleine und mittlere Betriebe halten das BFSG für ein Konzernthema. Das ist ein Missverständnis. Die Schwelle zur Pflicht liegt niedriger, als die meisten Inhaber vermuten, und ist seit knapp einem Jahr überschritten.
Wer wirklich betroffen ist
Das Gesetz erfasst Produkte und digitale Dienstleistungen, die an Verbraucher verkauft werden. Die Bundesregierung zählt Online-Shops jeder Branche, Buchungs- und Terminsysteme, Bankdienstleistungen, E-Books und Apps mit Vertragsabschluss auf. Eine reine Visitenkarten-Webseite mit Telefonnummer und Anfahrt fällt nicht darunter. Sobald eine Funktion zur Bestellung, Reservierung oder Anmeldung dazukommt, beginnt die Pflicht.
Die Schwelle, die schneller fällt als gedacht
Befreit ist ein Betrieb nur dann, wenn er weniger als zehn Personen beschäftigt und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Beide Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein. Wer also neun Mitarbeiter und 2,1 Millionen Umsatz hat, ist verpflichtet. Wer elf Teilzeitkräfte und 800.000 Euro Umsatz hat, ebenfalls. Die Kleinstbetriebs-Ausnahme gilt zudem nur für Dienstleistungen, nicht für den Verkauf von Produkten.
Was barrierefrei technisch bedeutet
Maßstab ist die WCAG 2.1 in der Stufe AA, in Deutschland über die Norm EN 301 549 verbindlich gemacht und von Aktion Mensch prägnant aufgeschlüsselt. Übersetzt heißt das: Tastaturbedienung statt reiner Mausabhängigkeit, ausreichende Farbkontraste, beschreibende Alt-Texte für Bilder, korrekt verknüpfte Formularlabels, semantisches HTML statt chaotisch verschachteltem Markup. Vieles davon gehört ohnehin zum sauberen Handwerk und überschneidet sich mit dem, was eine Website ohne Drittanbieter-Last ohnehin auszeichnet.
Was Verstöße kosten
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen und im Wiederholungsfall ein Vertriebsverbot aussprechen. Hinzu kommen Abmahnungen durch anerkannte Verbraucherschutzverbände. Der größere Schaden ist meist still: Kunden, die das Buchungsformular nicht bedienen können, beschweren sich nicht. Sie buchen woanders.
Warum die Pflicht eine Chance ist
Eine barrierefreie Website nützt nicht nur Menschen mit Behinderung. Sie ist messbar besser für alle, weil saubere Struktur Suchmaschinen ebenso entgegenkommt wie Vorlesesoftware. Die Wahl des Werkzeugs entscheidet dabei mehr als jede spätere Reparatur, weil Barrierefreiheit im Theme beginnt, nicht im Plug-in. Wer jetzt baut, gewinnt Rechtssicherheit und eine Webseite, die länger trägt.